Parkettversiegelung ist nicht Mietersache
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.1.2010 – VIII ZR 48/09 bestätigt, daß die Neuversiegelung des Parkettbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört. Es handelt sich dabei um Instandhaltungsarbeiten, die regelmäßig dem Vermieter obliegen. Verpflichtet der Mietvertrag dennoch zu derartigen Arbeiten, kann das dazu führen, daß sämtliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen im Vertrag wegen
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