All Risk-Versicherung umlagefähig

Nor­ma­ler­wei­se ist in Miet­ver­trä­gen die Umla­ge­fä­hig­keit von Betriebs­kos­ten gem. § 2 Betrk­VO ver­ein­bart. Dar­un­ter fal­len gem. § 2 Nr. 13 Betrk­VO auch die Kos­ten für die Sach- und Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Gebäu­des. Damit sind auch die Prä­mi­en für eine All Risk-Ver­si­che­rung umla­ge­fä­hig. Eine sol­che Ver­si­che­rung deckt auch das Miet­aus­fall­ri­si­ko infol­ge eines ver­si­cher­ten Gebäu­de­scha­dens mit ab.

1. All Risk-Versicherung ist Sachversicherung

Der BGH hat mit Urteil vom 6.6.2018 — VIII ZR 38/17 befun­den, daß eine All Risk-Ver­si­che­rung nicht allein dem Ver­mie­ter zugu­te kommt. Sie deckt als Sach­ver­si­che­rung i.S.v. §§ 88, 89 VVG die Scha­dens­be­sei­ti­gungs­kos­ten ab. Damit dient sie der Wie­der­be­schaf­fung und Wie­der­her­stel­lung des Gebäu­des, folg­lich auch auch der Miet­woh­nung. Anders als bei einer sepa­ra­ten Miet­aus­fall­ver­si­che­rung schützt eine All Risk-Ver­si­che­rung nicht vor­ran­gig die finan­zi­el­len Inter­es­sen des Ver­mie­ters zur Siche­rung gegen einen Miet­aus­fall. Die Mit­ver­si­che­rung eines Miet­aus­falls infol­ge eines Gebäu­de­scha­dens ist viel­mehr fes­ter Bestand­teil markt­üb­li­cher Gebäudeversicherungen.

2. All Risk-Versicherung umlagefähig

Die All Risk-Ver­si­che­rung bie­tet für den Mie­ter eini­ge Vor­tei­le. Daher kann sie vom Ver­mie­ter im Rah­men der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung umge­legt wer­den. So darf der Mie­ter im Ver­hält­nis zum Ver­mie­ter die berech­tig­te Erwar­tung haben, daß ihm die Mit­über­nah­me der Ver­si­che­rungs­prä­mie im Scha­dens­fall in irgend­ei­ner Wei­se zugu­te­kommt. Schließ­lich wird der Mie­ter im Scha­den­fall selbst einen Nut­zen von der Ver­si­che­rung haben. Er ist dadurch in gewis­ser Wei­se geschützt, wenn er leicht fahr­läs­sig einen Scha­den der
Miet­sa­che verursacht:

  • Zum einen muß er den Scha­den nicht auf eige­ne Kos­ten beseitigen.
  • Zum ande­ren ist er regel­mä­ßig auch vor Reg­reß­an­sprü­chen des Gebäu­de­ver­si­che­rers nach § 86 Abs. 1 VVG geschützt.
  • Dar­über­hin­aus erstreckt sich der Reg­reß­ver­zicht des Gebäu­de­ver­si­che­rers  auch noch auf den durch die Ver­si­che­rung abge­deck­ten Mietausfall.