Haften Eltern für ihre Kinder?

Haf­ten Eltern für ihre Kin­der? Ent­ge­gen der land­läu­fi­gen Mei­nung ist das nicht immer so. Sobald Kin­der das zehn­te Lebens­jahr voll­endet haben, sind sie für Schä­den, die sie gem. § 828 Abs. 3 BGB ande­ren zufü­gen nur dann ver­ant­wort­lich, wenn sie dabei schon ein aus­rei­chen­des Ein­sichts­ver­mö­gen haben, um ihre Ver­ant­wort­lich­keit zu erkennen.

1. Eingeschränkte Haftung

Kin­der sind bei der Teil­nah­me am moto­ri­sier­ten Stra­ßen­ver­kehr auf Grund ihrer phy­si­schen und psy­chi­schen Fähig­kei­ten regel­mä­ßig frü­hes­tens ab dem voll­ende­ten zehn­ten Lebens­jahr in der Lage, die beson­de­ren Gefah­ren des moto­ri­sier­ten Ver­kehrs zu erken­nen. Sie kön­nen sich daher noch nicht ver­läß­lich dem­entspre­chend zu ver­hal­ten. Kin­dern in die­sem Alter ist es noch nicht mög­lich, Geschwin­dig­kei­ten und Ent­fer­nun­gen voll­stän­dig rich­tig ein­zu­schät­zen. Die­se Fähig­kei­ten ent­wi­ckeln sich beim Rad­fah­ren mit wach­sen­der Pra­xis­er­fah­rung erst suk­zes­si­ve bis ins 15. Lebens­jahr hinein.

2. Kein Schadenersatz

So hat das Amts­ge­richt Augs­burg mit Urteil vom 14.10.2016 — 72 C 4696/15 die Kla­ge gegen ein von uns ver­tre­te­nes Kind abge­wie­sen, das mit dem Fahr­rad mit einem ent­ge­gen­kom­men­den KFZ kol­li­diert war. Das Gericht hat­te sich im Rah­men der Beweis­auf­nah­me davon über­zeugt, daß das Kind mit gera­de ein­mal 10 Jah­ren noch nicht in der Lage war, dem KFZ aus­zu­wei­chen, das ihm in einer engen Stra­ße auch noch eher mit­tig fah­rend ent­ge­gen­kam. Unter die­sen Umstän­den waren weder die Eltern des Kin­des noch deren Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung scha­den­er­satz­pflich­tig. Das Kind hat­te bereits sei­nen Fahr­rad­füh­rer­schein gemacht. Die Eltern waren damit nicht mehr ver­pflich­tet, es beim Fahr­rad­fah­ren stän­dig zu beglei­ten. Die Klä­ge­rin nahm ihre Beru­fung gegen das Urteil des Amts­ge­richts zurück, nach­dem das Land­ge­richt sie dar­auf hin­ge­wie­sen hat­te, daß kei­ne Erfolgs­aus­sich­ten bestünden.