Kein Modernisierungszwang für Vermieter

Seit dem 1.1.2019 gilt das Mie­t­an­pas­sungs­ge­setz. Damit sind die Mög­lich­kei­ten für Ver­mie­ter zur Umle­gung von Moder­ni­sie­rungs­kos­ten auf ihre Mie­ter ein­ge­schränkt wor­den. Man­cher Ver­mie­ter wird sich nun genau­er über­le­gen, wie­viel er in die Moder­ni­sie­rung einer Miet­woh­nung inves­tie­ren möch­te.  Es besteht schließ­lich kein Moder­ni­sie­rungs­zwang für Vermieter.

1. Eingeschränkte Umlage auf den Mieter

Künf­tig kann ein Ver­mie­ter gem. § 559 BGB die Moder­ni­sie­rungs­kos­ten mit nur noch 8%, statt bis­her 11 % auf den Mie­ter umle­gen. Dabei muß er mit der Miet­erhö­hung auch noch unter der in § 559 Abs. 3 BGB neu ein­ge­führ­ten Kap­pungs­gren­ze bleiben.

2. Kein Modernisierungszwang für Vermieter

Eigen­tü­mer älte­rer Immo­bi­li­en sind kei­nes­wegs gezwun­gen, die­se auf den neu­es­ten Stand der Tech­nik zu brin­gen. Mie­ter kön­nen kei­ne Miet­min­de­rung gel­tend machen, weil z.B. kei­ne moder­ne Hei­zung oder Wär­me­schutz­fens­ter vor­han­den sind oder die Woh­nung nicht nach heu­ti­gen Maß­ga­ben gedämmt ist.

  • Der BGH hat bereits mit Urteil vom 5.6.2013 — VIII ZR 287/12 fest­ge­stellt, daß ein Miet­ob­jekt man­gel­frei ist, wenn es dem Stand der Tech­nik zum Zeit­punkt der Errich­tung des Gebäu­des entspricht.
  • Mit Urtei­len vom 5.12.2018 — VIII ZR 271/17  und VIII ZR 67/18 hat er klar­ge­stellt, daß das­sel­be für Wär­me­brü­cken in den Außen­wän­den einer Miet­woh­nung gilt. Sol­che Wär­me­brü­cken mögen zwar die Schim­mel­pilz­bil­dung för­dern, wenn nicht aus­rei­chend gelüf­tet wird. Sie gel­ten aber nicht auto­ma­tisch als Sach­man­gel der Woh­nung. Die Woh­nung ist schon dann man­gel­frei, wenn die­ser Zustand mit den zum Zeit­punkt der Errich­tung des Gebäu­des gel­ten­den Bau­vor­schrif­ten und tech­ni­schen Nor­men in Ein­klang stand.
  • Das Amts­ge­richt Mün­chen befand mit Urteil vom 23.5.2019 — 283 C 1132/17, daß nach all­ge­mei­ner Lebens­er­fah­rung in Räu­men, die unter­halb einer ande­ren Woh­nung lie­gen, mit dem Auf­tre­ten von Geräu­schen aus der dar­über lie­gen­den Woh­nung zu rech­nen ist. Das gilt erst recht, wenn es sich um einen Alt­bau aus dem Jahr 1962 han­delt. Ein moder­ner Stan­dard der Geräusch­däm­mung ist hier nicht zu erwarten.
  • Bei ein­fach ver­glas­ten Alt­bau­fens­tern muß ein Mie­ter Zug­luft­er­schei­nun­gen und sogar das gele­gent­li­che Ein­drin­gen von Regen­was­ser bei Schlag­re­gen hin­neh­men (Urteil des Amts­ge­richts Ber­lin vom 20.6.2019 — 226 C 211/18).
  • Dem­entspre­chend hat das Amts­ge­richt Span­dau mit Urteil vom 16.1.2018 — 12 C 229/16 Tritt­schall­ge­räu­sche durch Holz­bal­ken­de­cken in einem Alt­bau nicht als Grund für eine Miet­min­de­rung qualifiziert.

3. Erhalt des Status Quo

Eigen­tü­mer älte­rer Immo­bi­li­en kön­nen sich damit dar­auf beschrän­ken, ihr Gebäu­de in funk­ti­ons­fä­hi­gem Zustand zu erhal­ten, der dem Stand der Tech­nik zum Zeit­punkt der Errich­tung entspricht.

Miet­in­ter­es­sen­ten kön­nen sich z.B. durch Ein­sicht in den Ener­gie­aus­weis dar­über infor­mie­ren, wel­che Ener­gie­kos­ten in dem Miet­ob­jekt ent­ste­hen und ob sie bereit sind, für die Anmie­tung eines moder­nen Objekts mit mehr Kom­fort und gerin­ge­ren Ener­gie­kos­ten eine ent­spre­chend höhe­re Mie­te zu entrichten.

4. Umlagerisiko

Ver­mie­ter kön­nen nicht ein­mal mit einer Umla­ge von 8 % der Moder­ni­sie­rungs­kos­ten fest kal­ku­lie­ren. Der BGH ver­langt gemäß Urteil vom 17.6.2020 — VIII ZR 81/19, daß sogar künf­ti­ge Instand­set­zungs­kos­ten rech­ne­risch in Abzug gebracht wer­den müs­sen. Danach muß sich der Ver­mie­ter fol­gen­de Abzü­ge gefal­len lassen:

  • Bei Moder­ni­sie­rung schad­haf­ter und ohne­hin reno­vie­rungs­be­dürf­ti­ger Bau­tei­le (z.B. Fens­ter) müs­sen die Kos­ten abge­zo­gen wer­den, die bei rei­ner Instand­hal­tung auch ange­fal­len wären.
  • Bei Moder­ni­sie­rung man­gel­frei­er Bau­tei­le müs­sen künf­ti­ge Instand­set­zungs­kos­ten, die lang­fris­tig unwei­ger­lich auf­tre­ten wür­den, geschätzt und in Abzug gebracht wer­den. Wie die­se Schät­zung rechts­si­cher vor­ge­nom­men wer­den soll, ergibt sich aus dem Urteil lei­der nicht…

Ver­mie­tern ist bei der Durch­füh­rung jed­we­der Moder­ni­sie­run­gen daher drin­gend anzu­ra­ten, sich für die Finan­zie­rung nicht auf die pro­blem­lo­se Umla­ge der Kos­ten auf ihre Mie­ter zu verlassen.