Keine Mietminderung nach Vertragsende

Ist ein Ver­mie­ter wirk­lich dazu ver­pflich­tet, Män­gel­be­sei­ti­gungs­ar­bei­ten nach Ver­trags­en­de durch­zu­füh­ren, wenn der Mie­ter nicht aus­zieht und die “Mie­te min­dert”? Der BGH hat dies mit Urteil vom 27.5.2015 — XII ZR 66/13 verneint.

1. Mangel nach Vertragsende

Der Ver­mie­ter hat­te den Miet­ver­trag über Gewer­be­räu­me ordent­lich gekün­digt. Der Mie­ter zog nicht aus und wur­de zur Räu­mung ver­ur­teilt. Er zog auch wei­ter­hin nicht aus. Zunächst zahl­te er die Mie­te noch wei­ter, stell­te sei­ne Zah­lun­gen aber spä­ter ein, weil ein Was­ser­scha­den auf­ge­tre­ten war, den den Ver­mie­ter nicht behob.

2. Keine “Mietminderung” nach Vertragsende

Eine sol­che “Miet­min­de­rung” muß der Ver­mie­ter nach Ver­trags­en­de nicht hin­neh­men. Ist ein Miet­ver­trag gekün­digt, schul­det der Mie­ter bis zu sei­nem Aus­zug gem. § 546 a BGB nicht mehr die ver­ein­bar­te Mie­te. Er muß dem Ver­mie­ter statt­des­sen eine soge­nann­te Nut­zungs­ent­schä­di­gung zah­len. Die ori­en­tiert sich dann aber an der Markt­mie­te und kann damit durch­aus höher sein, als die zuvor ver­ein­bar­te Miete.

  • Im lau­fen­den Ver­trags­ver­hält­nis hat der Mie­ter einen Anspruch auf Miet­min­de­rung gem. § 536 BGB, wenn das Miet­ob­jekt man­gel­haft wird.
  • Tritt ein Man­gel und damit ein Miet­min­de­rungs­an­spruch vor der Been­di­gung des Ver­tra­ges auf, schul­det der Mie­ter auch nur eine ent­spre­chend gemin­der­te Nutzungsentschädigung.
  • Tritt der Man­gel aber erst nach Been­di­gung des Ver­tra­ges auf, muß der Ver­mie­ter regel­mä­ßig kei­ne Min­de­rung mehr hin­neh­men. Mit Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses erlischt schließ­lich sei­ne Pflicht, die Miet­sa­che gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem ver­trags­ge­mä­ßen Zustand zu erhal­ten. Der Mie­ter schul­det dann die Nut­zungs­en­schä­di­gung ohne Rück­sicht auf spä­te­re Män­gel am Mietobjekt.

Aus­nah­men von die­ser Regel sieht der BGH allein für Fäl­le, in denen durch das
Unter­las­sen von Maß­nah­men zur Instand­hal­tung oder Instand­set­zung der Mietsache
aku­te und schwer­wie­gen­de Gefah­ren für Leben, Gesund­heit oder hohe
Eigen­tums­wer­te des Mie­ters dro­hen. Aber selbst dann wird zu berück­sich­ti­gen sein, daß es der Mie­ter auch selbst zu ver­ant­wor­ten hat, wenn er trotz Been­di­gung des Ver­tra­ges und trotz des Zustands der Miet­sa­che nicht ein­fach auszieht.