Klagebegründungsfrist für Wohnungseigentümer

Die Kla­ge­be­grün­dungs­frist für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ist ein Stol­per­stein, den jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ken­nen sollte.

1. Beschlußfassung

Oft kommt es vor, daß ein Mit­ei­gen­tü­mer an einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung nicht teil­neh­men kann, weil er ver­hin­dert ist. Wenn er auch kei­nen Ver­tre­ter hat, der in sei­nem Namen an der Ver­samm­lung teil­neh­men kann, weiß er zunächst ein­mal nicht, wel­che Beschlüs­se gefaßt wor­den sind. Es bleibt ihm dann nichts ande­res übrig, als auf das Pro­to­koll des Ver­wal­ters zu war­ten. Immer wie­der wer­den die­se Pro­to­kol­le erst Wochen nach der Ver­samm­lung an die Mit­ei­gen­tü­mer ver­schickt. Auf die Kla­ge­be­grün­dungs­frist für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer hat es aber kei­ne Aus­wir­kung, wann der Mit­ei­gen­tü­mer die­ses Pro­to­koll erhält.

2. Klagebegründungsfrist für Wohnungseigentümer

Wenn ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer gegen einen Beschluß der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vor­ge­hen will, muß er die Kla­ge­be­grün­dungs­frist  ein­hal­ten. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muß er die Kla­ge inner­halb eines Monats nach Beschluß­fas­sung erhe­ben. Inner­halb von zwei Mona­ten nach Beschluß­fas­sung muß er sie begrün­den. Die­se Frist kann vom Gericht auch nicht ver­län­gert wer­den. So hat der BGH ein amts­ge­richt­li­ches Urteil mit Urteil vom 2.10.2009 — V ZR 235/08 auf­ge­ho­ben, weil das Amts­ge­richt die Frist zunächst ver­län­gert, die Kla­ge dann aber wegen Frist­ver­säu­mung abge­wie­sen hatte.

Wenn wich­ti­ge Beschlüs­se anste­hen, soll­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mög­lichst selbst an den Eigen­tü­mer­ver­samm­lun­gen teil­neh­men und nicht dar­auf war­ten, bis sie das Ver­samm­lungs­pro­to­koll erhal­ten. Sonst bleibt womög­lich nicht mehr viel Zeit für die Begrün­dung einer Klage…