Öltankreinigung und Betriebskosten

Die Kos­ten der Öltank­rei­ni­gung sind oft nicht uner­heb­lich. Daher sind Ver­mie­ter an der Umla­ge sol­cher Kos­ten auf die Mie­ter inter­es­siert. Aber geht das auch, wenn es sich um Kos­ten han­delt, die nicht jähr­lich anfallen?

1. Kosten der Öltankreinigung als Betriebskosten

In den meis­ten Miet­ver­trä­gen ist gemäß § 556 Abs. 1 BGB fest­ge­legt, daß der Mie­ter neben der Mie­te auch die lau­fen­den Betriebs­kos­ten tra­gen muß. Die­se erge­ben sich aus der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung. Umla­ge­fä­hig sind nach § 2 Nr. 4 a BetrKV auch die Kos­ten der Rei­ni­gung einer Hei­zungs­an­la­ge. Der Öltank als Teil der Hei­zungs­an­la­ge fällt also auch darunter.

2. Turnusmäßige Reinigung reicht

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2009 — VIII ZR 221/08 bestä­tigt, daß die Kos­ten der Öltank­rei­ni­gung auch dann als umla­ge­fä­hi­ge Betriebs­kos­ten anzu­se­hen sind,  wenn eine sol­che Rei­ni­gung nicht jedes Jahr erfolgt. Es ist aus­rei­chend, daß die Rei­ni­gung in regel­mä­ßi­gen Abstän­den von meh­re­ren Jah­ren durch­ge­führt wird, um die Ein­ord­nung als “lau­fen­de Kos­ten” zu rechtfertigen.