Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Wenn die Mie­te stän­dig ver­spä­tet ein­geht, den­ken vie­le Ver­mie­ter an eine Kün­di­gung wegen unpünkt­li­cher Miet­zah­lung. Dies bringt schließ­lich immer einen erhöh­ten Ver­wal­tungs­auf­wand mit sich. Der Ver­mie­ter muß lau­fend prü­fen, ob die Mie­te nun doch noch ein­ge­gan­gen ist. Er muß Mah­nun­gen ver­sen­den und ris­kiert womög­lich selbst finan­zi­el­le Eng­päs­se, wenn er selbst von der Mie­te Bank­dar­le­hen bedie­nen muß.

a) Wichtiger Kündigungsgrund

Nach § 543 Abs. 1 BGB ist eine außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung zuläs­sig, wenn dafür ein so wich­ti­ger Grund vor­liegt, daß dem Ver­mie­ter die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

b) Jobcenter darf später zahlen

Sind die Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen dem Job­cen­ter und nicht dem Mie­ter zuzu­rech­nen, muß der Ver­mie­ter dies nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BGH hin­neh­men. Den Mie­ter trifft inso­fern kein Verschulden.

c) Unzumutbar für Vermieter

Es ist aller­dings nicht zwin­gend erfor­der­lich, daß ein Ver­schul­den des Mie­ters vor­liegt. Nach dem Urteil des BGH vom 29.6.2016 — VIII ZR 173/15 sind vie­le Gesichts­punk­te denk­bar, die ins­ge­samt einen aus­rei­chend wich­ti­gen Grund für eine Kün­di­gung bil­den kön­nen, weil sie dem Ver­mie­ter nicht zumut­bar sind. Zu den­ken wäre z.B. an

  • zahl­rei­che Verspätungen;
  • lang­dau­ern­de Ver­spä­tun­gen und erheb­li­che Beträge;
  • beson­de­res Inter­es­se des Ver­mie­ters am pünkt­li­chen Erhalt der Mie­te, z.B. weil er dar­aus sei­nen Lebens­un­ter­halt bestrei­tet oder hier­mit Kre­di­te bedie­nen muss;
  • unzu­mut­ba­rer Ver­wal­tungs­auf­wand, wenn die Mie­te oder Tei­le davon zu jeweils unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten eingehen;
  • bis­her bereits ander­wei­tig gestör­tes Miet­ver­hält­nis, weil z.B. kur­ze Zeit vor­her bereits eine berech­tig­te frist­lo­se Kün­di­gung wegen Miet­rück­stan­des aus­ge­spro­chen wor­den ist, die noch durch Zah­lung inner­halb der gesetz­li­chen Schon­frist wäh­rend des Räu­mungs­pro­zes­ses unwirk­sam gewor­den ist.

In der Gesamt­schau kann also auch ohne Ver­schul­den des Mie­ters eine frist­lo­se Kün­di­gung berech­tigt sein. Es kommt hier immer auf die Umstän­de des Ein­zel­fal­les an. Eine frist­lo­se Kün­di­gung wegen unpünkt­li­cher Miet­zah­lung ist grund­sätz­lich aber möglich.