Mieterhöhung bei Flächenabweichung

Vie­le Ver­mie­ter stan­den vor dem Pro­blem, nach wel­chen Maß­ga­ben sie eine Miet­erhö­hung bei Flä­chen­ab­wei­chung der tat­säch­li­chen von der im Miet­ver­trag ein­ge­tra­ge­nen Wohn­flä­che vor­neh­men soll­ten. Der BGH hat hier Klar­heit geschaffen.

1. Falsche Wohnflächenangabe im Mietvertrag

Mit Urteil vom 18.11.2015 — VIII ZR 266/14 hat er sei­ne Recht­spre­chung dahin geän­dert, daß eine im Miet­ver­trag even­tu­ell falsch ein­ge­tra­ge­ne Wohn­flä­che bei der Miet­erhö­hung nicht zu berück­sich­ti­gen ist. Für Miet­erhö­hun­gen nach § 558 BGB ist so ein Irr­tum ohne recht­li­che Bedeu­tung. Statt­des­sen muß der Ver­mie­ter von der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che ausgehen.

2. Echte Wohnfläche maßgeblich

In dem Aus­gangs­fall hat­ten die Ver­mie­ter fest­ge­stellt, daß die Wohn­flä­che nicht wie im Miet­ver­trag ange­ge­ben 156,95 m², son­dern 210,43 m² betrug — 33,95 % grö­ßer als gedacht. Sie ver­lang­ten dem­entspre­chend eine Miet­erhö­hung von 33,95 % und schei­ter­ten mit die­sem Begehren.

Grund dafür ist, daß die Mie­te gem. § 558 BGB  nur bis zur orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te ange­ho­ben wer­den darf. Die kann aber nur unter Zugrun­de­le­gung der ech­ten Wohn­flä­che ermit­telt wer­den. Die Berück­sich­ti­gung von falsch im Miet­ver­trag ein­ge­tra­ge­nen Wohn­flä­chen wür­de sonst zu fin­gier­ten Ergeb­nis­sen führen.

3. Wohnflächenberechnung

Die Wohn­flä­che muß gem. Urteil des BGH vom 17.4.2019 — VIII ZR 33/18 grund­sätz­lich anhand der Bestim­mun­gen berech­net wer­den, die bei Abschluß des Miet­ver­tra­ges für preis­ge­bun­de­nen Wohn­raum gel­ten. Gem. § 19 Wohn­raum­för­de­rungs­ge­setz kön­nen die Lan­des­re­gie­run­gen die Wohn­flä­chen­be­rech­nung per Ver­ord­nung regeln:

4. Kappungsgrenze

Außer­dem muß auch in Fäl­len, in denen die Woh­nung in Wirk­lich­keit grö­ßer ist als im Miet­ver­trag ange­ge­ben, die Kap­pungs­gren­ze nach § 558 Abs. 3 BGB beach­tet wer­den. Danach darf sich die Mie­te inner­halb von drei Jah­ren nicht um mehr als 20 % erhö­hen. In Gemein­den mit beson­de­rer Woh­nungs­not wie Mün­chen liegt die Kap­pungs­gren­ze auf Grund der Mie­ter­schutz­ver­ord­nung schon bei 15 %.

5. Lösung für Vermieter

Es kommt immer wie­der ein­mal vor, daß einem Ver­mie­ter die exak­te Wohn­flä­che nicht bekannt ist und der Miet­ver­trag nur eine geschät­ze Ca.-Angabe ent­hält. Bei älte­ren Gebäu­den gibt es womög­lich kei­ne Ver­mes­sungs­un­ter­la­gen mehr. Han­delt es sich um eine Eigen­tums­woh­nung, müß­te der Ver­mie­ter auch noch die Wohn­flä­chen aller übri­gen Woh­nun­gen ken­nen, um die Flä­che zuein­an­der ins Ver­hält­nis set­zen zu kön­nen. Eine Neu­ver­mes­sung ist meist mit nicht uner­heb­li­chen Kos­ten verbunden.

In einem sol­chen Fall soll­te der Ver­mie­ter vor einer Miet­erhö­hung auf Basis der geschätz­ten Wohn­flä­che nicht zurück­schre­cken. Er muß nur dar­auf ach­ten, daß die erhöh­te Mie­te auch unter Berück­sich­ti­gung der wah­ren Wohn­flä­che noch unter­halb der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te liegt. Da ihm die wah­re Wohn­flä­che nicht bekannt ist, soll­te er vor­sichts­hal­ber die geschätz­te Wohn­flä­che für sein Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen abrunden.

Stimmt der Mie­ter zu, sind for­mel­le oder mate­ri­el­le Feh­ler des Erhö­hungs­ver­lan­gens näm­lich uner­heb­lich. Der BGH hat mit Urteil vom 11.12.2019 — VIII ZR 234/18 befun­den, daß dadurch eine Erhö­hungs­ver­ein­ba­rung gem. § 557 Abs. 1 BGB zustan­de kommt, soweit die ver­ein­bar­te Mie­te letzt­end­lich unter­halb der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te bleibt.