Vier Wege zur Mieterhöhung

1. Arten der Mieterhöhung

Eine Miet­erhö­hung kann ein Ver­mie­ter auf unter­schied­li­che Wei­se errei­chen. Im Miet­ver­trag kön­nen fol­gen­de Miet­erhö­hungs­me­tho­den ver­ein­bart werden:

Unab­hän­gig von der ein­sei­ti­gen Miet­erhö­hungs­er­klä­rung des Ver­mie­ters steht es den Ver­trags­par­tei­en aber jeder­zeit frei, eine ange­paß­te Mie­te gem. § 557 BGB zu vereinbaren.

2. Staffelmiete

Ein­fach ist die Miet­erhö­hung durch Ver­ein­ba­rung von Staf­fel­er­hö­hun­gen im Miet­ver­trag. Zu fest­ge­leg­ten Ter­mi­nen erhöht sich die Mie­te um eben­so fest­ge­leg­te Pro­zent­sät­ze oder Beträ­ge. Ver­mie­ter soll­ten die Staf­fel­lis­te aller­dings nicht auf die in Miet­ver­trags­vor­dru­cken vor­ge­se­he­nen weni­gen Zei­len begren­zen, son­dern auf einem Bei­blatt auf einen Zeit­raum anle­gen, nach dem das Miet­ver­hält­nis ver­mut­lich enden wird. Ist die letz­te ver­ein­bar­te Erhö­hung näm­lich erfolgt, wird die Staf­fel­miet­ver­ein­ba­rung gegen­stands­los. Dann kann nur noch auf die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te erhöht wer­den. In Gemein­den ohne Miet­spie­gel ist das kein ein­fa­ches Unterfangen.

3. Mieterhöhung per Index

Wenn die Miet­hö­he von den Ände­run­gen eines Index abhängt, erspart sich der Ver­mie­ter umfang­rei­che Begrün­dun­gen und Dis­kus­sio­nen. Meist wird hier­für der Ver­brau­cher­preis­in­dex (VPI) des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts her­an­ge­zo­gen. Der Ver­mie­ter muß dem Mie­ter laut Urteil des BGH vom 22.11.2017 — VIII 291/16 nicht ein­mal vor­rech­nen, wie er die neue Mie­te ermit­telt hat. Es reicht aus, wenn er die Index­stän­de zum Zeit­punkt der letz­ten Miet­erhö­hung und des aktu­el­len Zeit­punkts angibt. Der Mie­ter ist mit die­sen Anga­ben imstan­de, die ver­lang­te Miet­erhö­hung selbst zu überprüfen.

4. Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Der Ver­mie­ter hat ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, dem Mie­ter die Höhe der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te nach­zu­wei­sen. Das ist gem. § 558 a BGB mög­lich über

  • einen Miet­spie­gel
  • eine Aus­kunft aus einer Mietdatenbank
  • ein mit Grün­den ver­se­he­nes Gut­ach­ten eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sachverständigen,
  • Benen­nung von min­des­tens drei ver­gleich­ba­ren Woh­nun­gen nebst Mieten

Der Ver­mie­ter kann also  zur Begrün­dung einer Miet­erhö­hung auf einen Miet­spie­gel Bezug neh­men. Der Bun­des­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 30.9.2009 — VIII ZR 276/08 dazu klar­ge­stellt, daß der Ver­mie­ter den Miet­spie­gel sei­nem Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen nicht bei­le­gen muß. Es ist aus­rei­chend, wenn der Mie­ter sich den Miet­spie­gel selbst besor­gen kann.

In Mün­chen kann man den aktu­el­len Miet­spie­gel unter ande­rem im Rat­haus am Mari­en­platz erhal­ten. Die Stadt Mün­chen stellt zudem einen Online-Miet­spie­gel auf ihrer Web­site zur Ver­fü­gung, der alle zwei Jah­re aktua­li­siert wird.

Der Mie­ter muß der Miet­erhö­hung gem. § 558 b BGB zustim­men, wenn er sie für berech­tigt hält. Der Ver­mie­ter kann ihn sonst auf Zustim­mung ver­kla­gen. Der BGH hat aller­dings mit Beschluß vom 30.1.2018 — VIII ZB 74/16 klar­ge­stellt, daß es auch als Zustim­mung zu wer­ten ist, wenn der Mie­ter die erhöh­te Mie­te über­weist und sich sonst nicht zu der Miet­erhö­hung äußert.

Hat der Mie­ter der Miet­erhö­hung auf die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te zuge­stimmt, kann er sei­ne Zustim­mung nicht mehr wider­ru­fen (s. Urteil des BGH vom 17.10.2018 — VIII ZR 94/17). Durch die Zustim­mung kommt in der Regel eine Ver­ein­ba­rung über die Erhö­hung der Mie­te zustan­de, die den Rechts­grund für die dar­auf­hin erbrach­ten erhöh­ten Miet­zah­lun­gen dar­stellt (s. Urteil des BGH vom 28.9.2022 — VIII ZR 300/21).