Mietvertragsaufhebung gegen Nachmieter? Die Ansicht, daß der Vermieter eine vorzeitige Mietvertragsaufhebung akzeptieren müsse, wenn der Mieter ihm einen Nachmieter bezeichnet, ist weit verbreitet. Richtig ist das nicht, wie der BGH mit Urteil vom 7.10.2015 — VIII ZR 247/14 klargestellt hat.
1. Feste Vertragslaufzeit
Wer einen Mietvertrag mit fester Laufzeit abschließt oder für eine gewisse Zeit auf das Kündigungsrecht verzichtet, muß sich daran halten. Solche Regelungen bieten schließlich für beide Parteien eine gewisse Sicherheit.
2. Auszug vor Vertragsende
Auch wer schon gekündigt hat und sofort ausziehen möchte, kann sich nicht einseitig vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Mietvertrag lösen. Hier gelten zunächst einmal die gesetzlichen Kündigungsfristen, die jeder Mieter zu beachten hat.
3. Ausnahme: Treu und Glauben
Wenn sich der Mieter dann dennoch vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte, müssen schon besondere Umstände vorliegen, damit der Vermieter dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben überhaupt in Betracht ziehen muß.
Der Mieter muß den Vermieter zudem schadlos stellen. Das bedeutet, daß er auf eigene Kosten, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Maklers, einen Nachmieter suchen und dem Vermieter vermitteln muß. Der Nachmieter muß darüber hinaus “geeignet” sein. Der Vermieter hat also durchaus das Recht, einen potentiellen Nachmieter wegen fehlender Bonität oder sonstiger persönlicher Umstände abzulehnen.