Neutrale Farben beim Auszug

Daß ein Mie­ter beim Aus­zug unauf­fäl­li­ge neu­tra­le Far­ben beim Aus­zug an den Wän­den der Woh­nung  hin­ter­läßt, soll­te eigent­lich eine Selbst­ver­ständ­lich­keit sein.

1. Weitervermietung erschwert

Die Woh­nung soll­te sich in einem Zustand befin­den, der die sofor­ti­ge Wei­ter­ver­mie­tung ermög­licht. Je unge­wöhn­li­cher der Mie­ter die Woh­nung gestal­tet hat, des­to eher muß er dem Rech­nung tra­gen. Vie­le Ver­mie­ter trifft aber beim Aus­zug der Mie­ter der Schlag — fin­den sie doch statt wei­ßer oder zumin­dest hel­ler Wän­de eine kun­ter­bun­te Gestal­tung der Räu­me vor. Was dem einen gefällt, ist aber nicht immer jeder­manns Sache. So tut sich der Ver­mie­ter ent­we­der mit der Neu­ver­mie­tung schwer oder muß die far­bi­gen Wän­de auf­wen­dig wei­ßeln las­sen. Dabei fällt ins Gewicht, daß sich man­che Far­ben nicht ein­fach so über­strei­chen las­sen. Man muß sie müh­sam ent­fer­nen, damit sie beim Neu­an­strich der Wän­de nicht doch durchscheinen.

2. Neutrale Farben beim Auszug

Der BGH hat mit Urteil vom 6.11.2013 — VIII ZR 416/12 ent­schie­den, daß ein Ver­mie­ter so etwas nicht hin­neh­men muß. Sind beim Ein­zug neu­tra­le Far­ben in der Woh­nung vor­han­den, muß der Mie­ter die Woh­nung auch in gleich­ar­ti­ger Gestal­tung zurück­ge­ben. Je nach­dem, wie stark die Gestal­tung vom all­ge­mein übli­chen Erschei­nungs­bild abweicht und wie auf­wen­dig die Ent­fer­nung z.B. von Lack­far­ben oder bun­ten Tape­ten ist, kom­men auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Ver­mie­ter in Betracht.