Räum- und Streupflicht

Jeden Win­ter wird die Räum- und Streu­pflicht für Haus- und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, aber auch für Mie­ter ein The­ma. Rut­schi­ge Schnee­flä­chen und Glatt­eis ber­gen vor allem für älte­re Men­schen erheb­li­che Verletzungsgefahren.

1. Räum- und Streupflicht

Wer in Mün­chen im Voll­an­schluß­ge­biet inner­halb des mitt­le­ren Rings wohnt, dem nimmt der städ­ti­sche Win­ter­dienst das Räu­men und Streu­en der Geh­we­ge vor dem Haus ab. Die Räum- und Streu­pflich­ten für die Eigen­tü­mer enden dann an der Grund­stücks­gren­ze (s. Urteil des BGH vom 21.2.2018 — VIII ZR 255/16).

Für alle ande­ren gilt die Stra­ßen­rei­ni­gungs- und siche­rungs­ver­ord­nung der Lan­des­haupt­stadt Mün­chen. Danach sind der Geh­weg vor dem Haus, unab­hän­gig davon aber auch die Zuwe­ge zum Haus­ein­gang oder zu Müll­con­tai­nern im Innen­hof bei Schnee, Schnee­glät­te oder Eis­bil­dung in siche­rem Zustand zu erhal­ten. Dazu sind

  • an Werk­ta­gen inkl. Sams­ta­gen spä­tes­tens bis 7.00 Uhr
  • an Sonn- und gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen spä­tes­tens bis 8.00 Uhr
  • bis 20.00 Uhr und erfor­der­li­chen­falls auch mehr­fach tagsüber

die Geh­we­ge von Schnee zu räu­men und bei Win­ter­glät­te mit Sand oder ande­ren geeig­ne­ten Mit­teln zu bestreu­en bzw. das Eis zu besei­ti­gen; die Anwen­dung von Streu­salz ist aus Umwelt­schutz­grün­den untersagt.

2. Haftung

Die Räum- und Streu­pflicht trifft zunächst ein­mal die Haus- oder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst. Grö­ße­re Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten beauf­tra­gen häu­fig einen exter­nen Win­ter­dienst. Ver­mie­ter über­tra­gen die Räum- und Streu­pflicht für die ver­mie­te­te Woh­nung nor­ma­ler­wei­se im Rah­men der Haus­ord­nung auf die Mie­ter. Man­che Haus­be­woh­ner tei­len sich die­se Pflich­ten und küm­mern sich gemein­sam im Rah­men eines Win­ter­dienst-Plans darum.

Wenn jemand wegen Schnee- oder Eis­glät­te zu Sturz kommt, haf­tet der­je­ni­ge, den die Räum- und Streu­pflicht zu die­sem Zeit­punkt traf. Der Geschä­dig­te kann Scha­den­er­satz- und Schmer­zens­geld ver­lan­gen. Dann hilft nur eine pri­va­te Haftpflichtversicherung.

Gegen den nach­läs­si­gen Zustän­di­gen kann außer­dem eine Geld­bu­ße ver­hängt werden.