Schneller kündigen

Schnel­ler kün­di­gen möch­te jeder Ver­mie­ter, wenn die Miet­rück­stän­de sich häu­fen und er wach­sen­de Miet­aus­fäl­le befürch­ten muß.

1. Außerordentliche fristlose Kündigung

All­ge­mein bekannt ist, daß der Ver­mie­ter einem Mie­ter, der mit zwei Monats­mie­ten im Rück­stand ist, nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB frist­los kün­di­gen kann. Was aber tun, wenn der Mie­ter dar­auf ach­tet, daß er die­se magi­sche Gren­ze nicht überschreitet?

2. Schneller kündigen

Eine Kün­di­gung ist auch schon vor­her mög­lich. Der BGH hat mit Urteil vom 10.10.2012 — VIII ZR 107/12 klar­ge­stellt, daß eine ordent­li­che Kün­di­gung unter Ein­hal­tung der regu­lä­ren Kün­di­gungs­frist auch schon dann mög­lich ist, wenn der Mie­ter mit ins­ge­samt über einer Monats­mie­te wäh­rend mehr als einem Monat im Ver­zug ist. Dabei ist es uner­heb­lich, in wel­cher Höhe der ein­zel­ne monat­li­che Rück­stand im Ver­hält­nis zu jeweils einer Monats­mie­te besteht. Ein Rück­stand jeden­falls dann nicht mehr uner­heb­lich und berech­tigt zur Kün­di­gung, wenn er die für einen Monat geschul­de­te Mie­te nur gering­fü­gig über­steigt (Urteil des BGH vom 8.12.2021 — VIII ZR 32/20).