Mietzahlung bis zum dritten Werktag
Die Mietzahlung bis zum dritten Werktag eines jeden Monats ist in § 556 Abs. 1 BGB geregelt. Spätestes bis zu diesem Tage ist die Miete zu „entrichten“. Bislang entsprach des der ständigen Rechtsprechung des BGH, daß die Miete bis zu diesem Tage beim Vermieter eingehen mußte. Damit wußte der Vermieter am vierten Werktag mit Sicherheit, […]
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