Die sog. Verpflichtungserklärung des Jobcenters kann für Mieter die letzte Rettung bedeuten, denen wegen offener Mietforderungen außerordentlich fristlos gekündigt worden ist und gegen die der Vermieter schon Räumungsklage eingereicht hat.
1. Schonfrist
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine solche außerordentliche fristlose Kündigung nämlich unwirksam, wenn sich eine öffentliche Stelle — meist handelt das Jobcenter — zur Zahlung der offenen Mieten verpflichtet. Das muß innerhalb der sog. Schonfrist von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage erfolgen.
2. Verpflichtungserklärung
Ein Vermieter, der den säumigen Mieter trotzdem loswerden möchte, tut gut daran, eine solche Verpflichtungserklärung genau unter die Lupe zu nehmen. Ist sie nämlich nicht ausreichend, darf das Gericht sie nicht gelten lassen und die Kündigung bleibt wirksam.
Keine Hilfe für den Mieter gibt es mehr, wenn das Jobcenter die Verpflichtungserklärung
- nur dem Gericht, nicht aber dem Vermieter oder dessen Rechtsanwalt übersendet (so BayObLG, RE vom 7.9.1994, ZMR 1994,557);
- nur unter der Bedingung abgibt, daß der Mieter nicht ausziehen muß. Das würde den Vermieter unzumutbar benachteiligen, weil es schließlich sein kann, daß er nicht nur wegen Mietrückstands, sondern auch aus anderen Gründen gekündigt hat (s. Urteil des Landgerichts München I vom 16.4.2003 — 14 S 2058/02, NZM 2004, 66);
- keinen Bezug auf die konkreten Schulden des Mieters nimmt, sondern etwa die Übernahme von Schulden “nach aktuellem Stand” ankündigt. Der Vermieter kann so nicht erkennen, welche konkreten Beträge das Jobcenter zu zahlen bereit ist (s. Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10.1.2017 — 67 S 408/16, WuM 2017, 152).