Vollstreckungsunterwerfung des Mieters

Der BGH hat mit Urteil vom 14.6.2017 — VIII ZR 76/16 fest­ge­stellt, daß eine Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung des Mie­ters zuläs­sig sein kann. Die­se ver­mie­ter­freund­li­che Ent­schei­dung könn­te gera­de bei grö­ße­ren und teu­re­ren Miet­ob­jek­ten beden­kens­wert sein.

1. Kaution als Sicherheit

Grund­sätz­lich hat der Ver­mie­ter nur Anspruch auf eine Kau­ti­on, um sei­ne For­de­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis abzu­si­chern. Bei Wohn­raum­miet­ver­hält­nis­sen ist die Kau­ti­on gem. § 551 Abs. 1 BGB der Höhe nach auf drei Monats­mie­ten beschränkt. Kommt es aber zu einem Räu­mungs­rechts­streit oder einer Zah­lungs­kla­ge des Ver­mie­ters wegen Miet­min­de­rung, kön­nen bis zur Zwangs­voll­stre­ckung schnell Miet­rück­stän­de ent­ste­hen, die die Kau­ti­on über­stei­gen. Die Kau­ti­on bie­tet dem Ver­mie­ter in der­ar­ti­gen Fäl­len also nur einen schwa­chen Trost.

2. Vollstreckungsunterwerfung des Mieters

Eine Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung des Mie­ters gibt dem Ver­mie­ter hin­ge­gen ein Mit­tel an die Hand, mit dem er Miet­aus­fäl­len sofort ent­ge­gen­wir­ken kann. Der Mie­ter ver­pflich­tet sich im Miet­ver­trag, sich mit­tels nota­ri­el­ler Urkun­de der Zwangs­voll­stre­ckung in sein gesam­tes Ver­mö­gen zu unter­wer­fen. Die­se Urkun­de stellt dann gem. § 794 Nr. 5 ZPO einen Voll­stre­ckungs­ti­tel dar, der einem Urteil gleich­ge­stellt ist. Zahlt der Mie­ter die lau­fen­de Mie­te dann nicht, kann der Ver­mie­ter sofort einen Gerichts­voll­zie­her mit der Zwangs­voll­stre­ckung beauf­tra­gen. Er muß den Mie­ter also zuvor nicht mehr ver­kla­gen. Er kann den Miet­aus­fall damit beträcht­lich verringern.

Der BGH befand, daß der Mie­ter den­noch nicht schutz­los gestellt ist:

  • Er kann sich im Wege einer Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge gegen die Zwangs­voll­stre­ckung wehren.
  • Er kann die Zwangs­voll­stre­ckung auch vor­läu­fig ein­stel­len las­sen — wenn er denn Argu­men­te auf sei­ner Sei­te hat. Blo­ße Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten las­sen sich auf die­se Wei­se nicht aus dem Wege räumen.

3. Voraussetzungen der Vollstreckungsunterwerfung

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­sa­me Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung hat der BGH aller­dings noch nicht voll­stän­dig geklärt:

  • Sie soll sowohl bei Wohn­raum- als auch bei Geschäfts­raum­miet­ver­hält­nis­sen zuläs­sig sein.
  • Die Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung darf nur über kon­kret bezeich­ne­te, nicht den Bestand eines Miet­ver­hält­nis­ses betref­fen­de Ansprü­che, näm­lich die lau­fen­den Mie­ten für das Miet­ob­jekt ver­ein­bart werden.
  • Die Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung darf im kon­kre­ten Fall nicht gem. § 138 BGB sit­ten­wid­rig sein. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Mie­ter sich in einer Zwangs­la­ge befin­den oder so geschäfts­un­er­fah­ren sind, daß sie die Fol­gen der Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung nicht überblicken.
  • Ob eine for­mu­lar­mä­ßi­ge Ver­pflich­tung des Mie­ters im Miet­ver­trag zur Abga­be einer nota­ri­el­len Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung nach § 307 BGB unwirk­sam ist, hat der BGH vor­lie­gend nicht ent­schie­den, weil die Ver­pflich­tung indi­vi­du­ell ver­ein­bart wor­den war.

Die Ver­ein­ba­rung einer Voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fung im Miet­ver­trag wird damit vor allem im Rah­men von Gewer­be­raum­miet­ver­trä­gen von Bedeu­tung sein, die im Ein­zel­nen zwi­schen den Par­tei­en aus­ge­han­delt werden.