Haftung wegen Dachlawinen

Lawi­nen­ge­fahr herrscht nicht nur in den Ber­gen — auch Dach­la­wi­nen kön­nen gro­ßen Scha­den anrich­ten. Eine dicke Schnee­schicht auf dem Dach sieht zwar male­risch aus, kann aber schnell gefähr­lich wer­den, wenn Tau­wet­ter ein­setzt. Der Schnee schmilzt, wird naß und schwer, beginnt zu rut­schen… was tun?

1. Schneefanggitter

Wie hoch das Gefah­ren­po­ten­ti­al tat­säch­lich ist, rich­tet sich danach, wie groß die Dach­nei­gung ist und ob das Haus in einer schnee­rei­chen Gegend liegt. Die Vor­schrif­ten dazu, ab wel­cher Dach­nei­gung ein Schnee­fang­git­ter Vor­schrift ist, sind in jedem Bun­des­land, ja sogar in jeder Gemein­de ver­schie­den. So muß in Gar­misch-Par­ten­kir­chen gem. § 10 Abs. 4 der Ver­ord­nung über die Rein­hal­tung und Rei­ni­gung der öffent­li­chen Stra­ßen und die Siche­rung der Geh­bah­nen im Win­ter jedes Haus zur Stra­ße hin mit Schnee­fang­git­tern abge­si­chert wer­den, wenn es nicht min­des­tens drei Meter von der Grund­stücks­gren­ze ent­fernt steht. In Mün­chen gibt es kei­ne ent­spre­chen­de Ver­ord­nung. Doch auch dort soll­ten ab einer Dach­nei­gung von 45 ° Schnee­fang­git­ter mon­tiert werden.

Die stän­di­ge Recht­spre­chung des Amts­ge­richts Mün­chen geht dahin, daß ein Schnee­fang­git­ter jeden­falls eine aus­rei­chen­de Siche­rungs­maß­nah­me dar­stellt, um den Haus­ei­gen­tü­mer vor Scha­den­er­satz­an­sprü­chen zu schüt­zen. Gehen trotz­dem Dach­la­wi­nen ab, haf­tet der Haus­ei­gen­tü­mer nicht. Bei ent­spre­chen­der Wet­ter­la­ge ist immer mit solch einer Gefahr rech­nen. Wer dann sein Fahr­zeug trotz­dem im Bereich eines schnee­be­la­de­nen Daches parkt, trägt auch das Risi­ko für Schä­den. So lau­te­te jeden­falls das Urteil vom 16.6.2011 — 275 C 7022/11 zu einem Fall, bei dem trotz Schnee­fang­git­ter eine Dach­la­wi­ne von einem Dach mit 25° Nei­gung abging und ein Fahr­zeug beschädigte.

Auch mit Urteil vom 11.3.2014 — 274 C 32118/13 ent­schied das Amts­ge­richt Mün­chen glei­cher­ma­ßen, obwohl die Dach­nei­gung mit 60° sehr steil war. So ging ein Klä­ger leer aus, des­sen Fahr­zeug durch eine Dach­la­wi­ne in der Max­vor­stadt schwer beschä­digt wurde.

2. Sperrstangen und Warnschilder

Häu­fig wer­den Fuß­gän­ger bei Tau­wet­ter durch Sperr­stan­gen mit Warn­schil­dern, die ans Gebäu­de gelehnt wer­den, auf die Mög­lich­keit einer Dach­la­wi­ne hin­ge­wie­sen. Der­ar­ti­ge Maß­nah­men befrei­en die Haus­ei­gen­tü­mer aller­dings nicht von der Haf­tung. Eine Ver­pflich­tung zu sol­chen Vor­sichts­maß­nah­men besteht nach Ansicht des Amts­ge­richts Mün­chen für die Haus­ei­gen­tü­mer daher nicht. Vor allem Orts­an­säs­si­ge soll­ten mit die­ser Gefahr aus­rei­chend ver­traut sein.

3. Verkehrssicherungspflicht

In den meis­ten Miet­ver­trä­gen wird die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht für das Miet­ob­jekt auf die Mie­ter über­tra­gen. Damit ist der Mie­ter nicht nur dafür zustän­dig, gege­be­nen­falls die Wege auf und um das Grund­stück zu räu­men und zu streu­en. Er muß dann auch dafür sor­gen, daß weder Dach­la­wi­nen noch vom Dach her­ab­hän­gen­de Eis­zap­fen Scha­den anrich­ten kön­nen. Vor­sichts­hal­ber sind Eis­zap­fen und Schnee­über­hän­ge zu entfernen.