Wohnlärm im Mietshaus

Wohn­lärm im Miets­haus kommt immer wie­der in einem Maße vor, das dem Mie­ter unzu­mut­bar erscheint. Manch­mal liegt es an den Mit­mie­tern, die durch Fei­ern oder laut­star­ke Dis­kus­sio­nen die Nach­ru­he stö­ren. Manch­mal ent­ste­hen Geräu­sche aber auch in den Instal­la­tio­nen oder der Hei­zungs­an­la­ge. Man­che Geräu­sche las­sen sich erst ein­mal gar kei­ner kon­kre­ten Ursa­che zuordnen.

1. Mietminderung wegen Wohnlärm möglich

Mie­ter kön­nen es sich recht ein­fach machen und die Mie­te gem. § 536 BGB min­dern, wenn der Ver­mie­ter dem Krach nicht abhilft. Dabei müs­sen sie nach Urteil des BGH vom 21.2.2017 — VIII ZR 1/16 nicht ein­mal benen­nen, woher der Lärm ihrer Ansicht nach kommt. Es reicht, wenn der Mie­ter erklärt, was für eine Art von Lärm zu wel­chen Zei­ten in wel­cher Inten­si­tät wahr­nehm­bar ist.

2. Kein Anspruch auf moderne Standards

In vie­len Fäl­len ist Grund für Geräu­sche in Miet­woh­nun­gen, daß sie sich in Gebäu­den aus der Nach­kriegs­zeit befin­den. Älte­re Gebäu­de ent­spre­chen häu­fig nicht den heu­ti­gen Schall­schutz­stan­dards. Sie ver­fü­gen nicht über die gän­gi­ge Tritt­schall­däm­mung, haben schwin­gen­de Holz­bö­den oder dün­ne Wän­de. Es kann auch sein, daß Rohr­lei­tun­gen gera­de im Win­ter bei grö­ße­ren Tem­pe­ra­tur­schwan­kun­gen auf Grund ver­al­te­ter Ver­le­gungs­me­tho­den knacken.

Wer eine Woh­nung in einem sol­chen Gebäu­de mie­tet, kann nicht ver­lan­gen, daß der Ver­mie­ter auf­rüs­tet. Eine Tritt­schall­däm­mung nach heu­ti­gen Stan­dards etwa kann der Mie­ter dann nicht ver­lan­gen. Er ist schließ­lich sehen­den Auges in ein älte­res Gebäu­de ein­ge­zo­gen und hat daher auch kei­nen Anspruch auf Mietminderung.