Hausordnung gegen Fahrräder in der Wohnung

In einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft regelt die Haus­ord­nung das Zusam­men­le­ben und die Nut­zung des Woh­nungs­ei­gen­tums. Dar­an sind sowohl die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst als auch deren Mie­ter gebunden.

In einer Haus­ord­nung kann nach dem Urteil des Land­ge­richts Mün­chen I vom 23.11.2017 — 36 S 3100/17 auch gere­gelt wer­den, daß eine Woh­nung kein Fahr­rad­ab­stell­platz ist.

Fahr­rä­der kön­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Mie­ter nor­ma­ler­wei­se in einem Fahr­rad­kel­ler, einem Fahr­rad­ab­stell­platz in einem Innen­hof oder in ihrem Kel­ler­ab­teil abstel­len. Der­ar­ti­ge Abstell­mög­lich­kei­ten erschei­nen aber nicht immer sicher genug. Gera­de teu­re Moun­tain­bikes, E‑Bikes oder Renn­rä­der im Wert eines Klein­wa­gens sind im Frei­en einem nicht uner­heb­li­chen Dieb­stahl­ri­si­ko aus­ge­setzt. Fahr­rad­ver­si­che­run­gen leis­ten im Regel­fall ohne­hin nur dann, wenn das Fahr­rad aus einer abge­schlos­se­nen Räum­lich­keit ent­wen­det wor­den ist.

Steht dem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter kein Kel­ler­ab­teil zur Ver­fü­gung, darf er sein Fahr­rad trotz­dem nicht im Haus­flur oder in sei­ner Woh­nung abstel­len, wenn die Haus­ord­nung dies untersagt:

  • Kin­der­wä­gen, Fahr­rad­an­hän­ger für Kin­der, Roll­stüh­le oder Rol­la­to­ren dür­fen jeden­falls im Trep­pen­haus abge­stellt wer­den, wenn eine zumut­ba­re ander­wei­ti­ge Abstell­mög­lich­keit nicht vor­han­den ist und die Ret­tungs­we­ge nicht über­mä­ßig ein­ge­schränkt wer­den. Die­se Hilfs­mit­tel sind not­wen­dig, damit die Bewoh­ner über­haupt in ihre Woh­nung kommen.
  • Fahr­rä­der hin­ge­gen stel­len nach Ansicht des Land­ge­richts Mün­chen I kein wesent­li­ches Ele­ment der Woh­nungs­nut­zung dar, son­dern es han­delt sich um ein Transportmittel.